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Bei der Mitgliederversammlung 2019 werden die Mitglieder über eine der DSGVO angepasste Neufassung der Satzung entscheiden. Bis dahin gilt diese Version:
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§
1 - Name / Sitz
Der Verein führt den Namen "Theater Aibling e.V." Er hat seinen Sitz in Bad Aibling, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rosenheim eingetragen.
§
2 - Zweck
Der
gemeinnützige und ausschließlich vom Verein verfolgte Zweck ist die Förderung
des bayr. Volksschauspiels, insbesondere ist es seine Aufgabe, Stücke in
bayerischer Mundart aufzuführen und hierzu einer möglichst großen Anzahl von
Mitgliedern nach Eignung und Neigung Gelegenheit zu geben, an der künstlerischen
Durchführung mitzuwirken. Der
Verein beinhaltet auch, der Öffentlichkeit Freude am Theaterspiel, an der
bayerischen Mundart, sowie an bayr. Kultur (Volksmusik, Trachten usw.) in ihren
verschiedenen Ausprägungen zu vermitteln. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem vorgenannten Zweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den im Vorstehenden genannten
gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§
3 - Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann sein, wer an der Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitwirkt oder diese fördert. Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen des Öffentlichen und Privaten Rechts sein.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
- Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Zweidrittelmehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Erfüllung der Ziele und Aufgaben sowie das Ansehen des Vereins schädigt. Nach 2-jährigem Beitragsrückstand erfolgt automatischer Ausschluss.
§
4 - Beitrag
Der
Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jährlich
im Voraus erhoben. Mitglieder,
die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ihren Grundwehrdienst
oder Ersatzdienst ableisten, sind beitragsfrei.
§
5 - Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§
6 - Organe
Die
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 - Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Kassier
- Schriftführer
- und einer von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Anzahl von Beisitzern
Die verantwortlichen Ressortleiter werden innerhalb der Vorstandschaft festgelegt.
2. Aus den vorgeschlagenen Stücken wählt die Vorstandschaft die zu spielenden Stücke aus.
3.
Dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter obliegt die Einberufung und Leitung
der Vorstandssitzungen.
Je zwei Mitglieder des Vorstands, von denen eines der 1., 2. oder 3. Vorstand
sein muss, können den Verein nach Außen im Sinn des § 26 BGB vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl für zwei Jahre bestellt. Ausscheidende Mitglieder des Vorstands werden vom Vorstand durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder ersetzt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit hat. Vorzeitige Abwahl ist jederzeit durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung möglich, sofern diese auf der Tagesordnung bekanntgegeben ist.
5. Vorstandsitzungen sollen möglichst einmal im Monat stattfinden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen.
6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; bei der Beschlussfassung ist die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes zulässig.
7. Die Tätigkeit der Vorstandmitglieder ist ehrenamtlich. Belegbare Auslagen werden erstattet.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliedsversammlung entscheidet über die im Einzelnen zu verfolgenden Ziele des Vereins und die Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes, der an diese gebunden ist.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl, Abwahl, Entlastung des Vorstandes.
- Die Genehmigung des für den Vorstand verbindlichen Haushaltsplanes und Jahresabschlusses.
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes des Vorstandes.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschluss über die Auflösung des Vereins; Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. (Die Auflösung muss in der Tagespresse angekündigt sein.)
3.
Als Versammlungsleiter fungiert ein Vorstandsmitglied oder ein sonstiges, von
der Versammlung hierzu bestimmtes Vereinsmitglied.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, sie muss ferner einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder es fordern.
5. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen sind.
6. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§
9 - Auflösung
Bei
der Auflösung des Vereins oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an eine steuerlich als
gemeinnützig anerkannte Körperschaft Privaten Rechts, entsprechend der
Zweckbestimmung, die durch die letzte Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Als
derartige Körperschaften gelten insbesondere Theatervereine, sofern sie als
gemeinnützig anerkannt sind. Sofern
Mitglieder Kapital oder Sacheinlagen, unter Vorbehalt eines
Rückforderungsrechtes bei Auflösung des Vereins, geleistet haben, dürfen nicht
mehr als Kapitalsanteile oder Gemeinwert der Sacheinlage zurückgeleistet
werden.